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Gegen die Aushebelung der direkten Demokratie – Ablehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit


Die SVP wendet sich entschieden gegen die zunehmende Aushebelung der direkten Demokratie. So lehnt sie insbesondere die Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit entschieden ab. Die Verfassungsgerichtsbarkeit würde zu einer verstärkten Politisierung der Justiz führen und Kompetenzen vom Stimmbürger und dem Parlament an Gerichte verlagern. Letztlich werden damit die Volksrechte geschwächt. Eine solche Aufweichung der Volksrechte kann nicht hingenommen werden.

Ebenso ist auch der jüngste Vorschlag des Bundesrates abzulehnen, der vorsieht, die Ungültigkeitsgründe für Volksinitiativen zu erweitern und eine materielle Vorprüfung von Volksinitiativen mit „Warnhinweis” auf dem Initiativbogen einzuführen.

Im Weiteren ist auch die Tendenz, das gesamte internationale Recht auf die Stufe des zwingenden Völkerrechts zu setzen und bei der Beurteilung von Volksinitiativen und der Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen auf schwammige Kriterien wie „den Kerngehalt der verfassungsrechtlichen Grundrechte” abzustellen, verwerflich.

Die SVP lehnt den Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zur Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit ab. Die vorgeschlagene Streichung von Art. 190 der Bundesverfassung, welcher die Bundesgesetze und das Völkerrecht als massgebendes Recht für die Gerichte definiert, würde eine erhebliche Schwächung der Volksrechte bedeuten, einem Richterstaat Vorschub leisten und zu einer verstärkten Politisierung der Justiz führen. Bei der Frage der Verfassungsgerichtsbarkeit geht es nicht in erster Linie um das konkrete Verhältnis zwischen Verfassung und Bundesgesetzen, sondern vielmehr um die zentrale Frage, wer für die Konkretisierung unbestimmter Verfassungsbegriffe zuständig ist. Eine Streichung von Art. 190 der Bundesverfassung würde dazu führen, dass Richter über die Köpfe des Parlaments und der Bevölkerung hinweg Bundesgesetze oder Teile davon für verfassungswidrig erklären könnten. Dies, obwohl Parlament und Volk das entsprechende Bundesgesetz bewusst so formulierten und andere Faktoren stärker gewichteten als Verfassungsbestimmungen, die aufgrund ihrer Formulierung verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zulassen. Die Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit würde zu einer bedeutsamen Rechtsunsicherheit führen, weil auf die Vorschriften in Bundesgesetzen kein Verlass mehr wäre. Zudem würden die Gerichtsverfahren länger dauern und mehr Kosten verursachen. Die Verfassungsgerichtsbarkeit zeugt letztlich von einem unberechtigten Misstrauen gegenüber dem Volk als Souverän.

Keine Schwächung der direkten Demokratie und der Volksrechte
Mit Nachdruck stellt sich die SVP auch gegen zunehmende Tendenzen der Einschränkung der Volksrechte. Mit dem Verweis auf internationales Recht werden berechtigte und von einer Mehrheit von Volk und Ständen angenommene Volksinitiativen nicht mehr gemäss dem Willen des Souveräns umgesetzt. So geschehen bei der Verwahrungsinitiative und bei der Unverjährbarkeitsinitiative; bei der Minarett- wie auch bei der SVP-Ausschaffungsinitiative werden völkerrechtliche Einwände erhoben, um sie nicht gemäss Wortlaut umsetzen zu müssen. Ebenso abzulehnen sind die jüngsten Vorschläge des Bundesrates, die Ungültigkeitsgründe für Volksinitiativen zu erweitern und eine materielle Vorprüfung von Volksinitiativen mit „Warnhinweis” auf dem Initiativbogen einzuführen. Gefährlich ist dabei auch die Tendenz, das gesamte internationale Recht auf die Stufe des zwingenden Völkerrechts zu setzen und bei der Beurteilung von Volksinitiativen und der Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen auf schwammige Kriterien wie „den Kerngehalt der verfassungsrechtlichen Grundrechte” abzustellen.

Quelle: Reimman-Blog




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