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Ein Jahr nach dem Minarett-Volksentscheid: Manifest "Nein zur Islamisierung der Schweiz" verabschiedet


Heute vor einem Jahr, am 29. November 2009 haben Volk und Stände die Minarettverbots-Initiative mit 1’534’054 Ja (57,5 Prozent) gegen 1’135’108 Nein (42,5 Prozent) klar angenommen. Siebzehn Voll- und fünf Halbkantone stimmten Ja, drei Voll- und ein Halbkanton lehnten die Initiative ab. Seit Verwirklichung der Direkten Demokratie in der Schweiz hat kein anderes Volksbegehren mehr Ja-Stimmen auf sich vereinigt als die Minarettverbots-Initiative. Dank der Direkten Demokratie konnte sich der Volkswille in der Schweiz durchsetzen. Entsprechend strahlte das Schweizer Abstimmungsresultat in alle Länder Europas aus.  Das Nein zum Minarett ist ein Nein zur Islamisierung der Schweiz. Dies haben die Behörden aller Stufen als Wille des Souveräns zu respektieren und umzusetzen. Aus diesem Grund verabschiedete das ursprüngliche Initiativekomitee anlässlich einer Medienkonferenz in Bern folgendes Manifest:

Mit dem in der Präambel der Bundesverfassung festgehaltenen Gottesbezug gibt sich die Schweiz als abendländischer Staat auf christlichem Fundament zu erkennen. Wer sich in der Schweiz niederlassen will, hat dies zu respektieren.

Minarett – Scharia – Parallelrecht
Das Minarett ist das Symbol der politischen Islamisierung. Es steht für den Anspruch auf Durchsetzung von Scharia-Recht, das in diametralem Widerspruch steht zu den Freiheitsund Grundrechten in der Schweizerischen Bundesverfassung. Als Machtsymbol ohne religiöse Bedeutung (das Minarett wird im Koran nirgends erwähnt) sagt das Minarett dem abendländischen Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz den Kampf an. Darum ist es in der Schweiz verboten. Die in der Schweiz vom Souverän oder dessen gewählter Vertretung demokratisch beschlossenen Gesetze und Regeln sind uneingeschränkt verbindlich für alle, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder nehmen wollen. Irgend welches, z.B. an der Scharia orientiertes «Parallelrecht», das im Widerspruch steht zur Bundesverfassung und zur geltenden Rechtsordnung, hat in der Schweiz keinen Platz. Solange der Islam Handlungsanweisungen, die den allen Bewohnern der Schweiz garantierten Grund- und Freiheitsrechten widersprechen, für alle Muslime als unverändert verbindlich bezeichnet, dürfen Zuzüger muslimischen Glaubens nicht eingebürgert werden, ohne dass sie sich ausdrücklich zur vorbehaltlosen Respektierung der Schweizerischen Bundesverfassung und der in ihr niedergelegten Rechte und Pflichten bekennen. Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat den Widerruf des Schweizer Bürgerrechts zur Folge. Islamischen Einwanderern, die sich der Integration verweigern, ist die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. 

Nein zu islamischer Unterdrückung
Niemand hat in der Schweiz das Recht, mit vorgeschobener religiöser Begründung andere Bewohner des Landes zu unterdrücken. Das heisst:
• Für Kopftuch- und Verhüllungszwang gibt es in der Schweiz keine Rechtsgrundlage.
• Züchtigung, Blutrache, Steinigung und ähnliche Gewalttaten, aber auch Aufrufe zu derartigen Gewaltexzessen sind als Verbrechen zu ahnden.
• Vielweiberei (Polygamie) ist ebenso strafbar wie Zwangsehe.
• Keine Frau und kein Mann darf gezwungen werden, gegen ihren freien Willen jemanden zu heiraten. Verheiratung durch Stellvertreter ist für jede Person, die in der Schweiz wohnhaft ist, verboten. 

Die Schweiz ist ein freiheitliches Land. In einem freiheitlichen Land vertreten freie Bürgerinnen und Bürger ihre persönliche, freie Meinung mit offenem Angesicht. Islamistische Gesichts- oder Ganzkörperverschleierung hat keinen Platz in der Schweiz. 

«Reine» und «Unreine»
In der Schweiz wohnhafte Menschen sind vor dem Gesetze gleich. Die islamische Unterscheidung zwischen «Reinen» und «Unreinen » widerspricht der Bundesverfassung. In der Schweiz sind alle Menschen gleichwertig – im Leben wie im Tod. Forderungen nach Begräbnissen in «reiner», also christenfreier Erde verletzen das Gleichheitsgebot in der Bundesverfassung. Wer solches anstrebt, hat seine Toten im Herkunftsland zu bestatten 

Tradition
Es ist unzulässig, Glaubenssymbole, welche die christliche Verwurzelung der Schweiz zum Ausdruck bringen, aus öffentlichen Gebäuden oder von öffentlichen Plätzen zu verbannen – zumal von solchen Symbolen nicht die geringste Aggressivität gegenüber Anhängern nichtchristlicher Religionen ausgeht. Die Symbole erinnern an die Gnade Gottes, die am Ursprung des Christentums steht. Für islamistische Hassprediger sowie für Befürworter des Dschihad ist in der Schweiz kein Platz. Die gemäss Bundesverfassung für den Erhalt des religiösen Friedens verantwortlichen Behörden haben solche Extremisten, sofern sie kein Schweizer Bürgerrecht besitzen, aus der Schweiz auszuweisen. 

Schule                              
Gemäss Bundesverfassung hat jedes Kind in der Schweiz Anspruch auf kostenlosen Volksschul-Unterricht. Mädchen und Buben haben Anspruch auf gleiche Schulbildung. Die Schulpflicht gilt uneingeschränkt für beide Geschlechter und für sämtliche obligatorischen Lektionen der Volksschule. Wer sich dieser Forderung widersetzt, macht sich strafbar. Die Pflege schweizerisch-christlicher Traditionen – zum Beispiel Weihnachtsfeiern oder St. Nikolaus-Besuche – sind selbstverständlicher, von allen zu respektierender Teil des Unterrichts in der Volksschule. Schulkinder sowie Lehrer absolvieren den Unterricht unverhüllt und ohne Kopftuch.

Weitere Informationen:
Referat von Nationalrat Lukas Reimann an der Medienkoferenz vom 29. November 2010 in Bern




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